Beglaubigung von Dokumenten und  Beglaubigung mit Apostille

Zertifizierung der Echtheit von Dokumenten (Beglaubigung) bedeutet  Beglaubigung einer Unterschrift und  besiegeln eines Dokumentes. Sie wird normalerweise von einem Konsularbeamten ausgeführt, sodass die Dokumente, die in einem bestimmten Land ausgestellt wurden, in anderen Ländern rechtsgültig sind.

Ab dem 1. Juli 2019 führt jeder vereidigte Notar in Lettland die Authentifizierung von Dokumenten mit einer Apostille durch.


 

Öffentliche Urkunden, die in Lettland ausgestellt wurden und die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind

Wenn eine Person aus Lettland ins Ausland geht, um zu arbeiten, zu studieren oder zu heiraten, sollte sie vorher abklären, welche Art von Dokumenten erforderlich sind und ob die Behörden des betreffenden Landes die in Lettland ausgestellten Dokumente anerkennen werden, wenn sie in der Konsularabteilung des Außenministeriums beglaubigt wurden, oder ob andere Verfahren angewendet werden.


 

Ausländische öffentliche Dokumente, die für den Gebrauch in Lettland bestimmt sind

 

 

Damit die Behörden der Republik Lettland öffentliche Urkunden aus dem Ausland anerkennen können, müssen sie in der Konsularabteilung des Außenministeriums oder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung der Republik Lettland im entsprechenden Land beglaubigt werden oder dort von einer zuständigen Behörde auf ihre Echtheit mit Apostille zertifiziert werden, falls keine anderen Vereinbarungen und Verfahren zwischen Lettland und dem entsprechenden Land gelten.

Bevor Sie Dokumente zur Beglaubigung übergeben, ist es sehr zu empfehlen, die Mission des entsprechenden Landes im Voraus zu konsultieren, um herauszufinden, ob es tatsächlich erforderlich ist, die Dokumente zu beglaubigen:

 

  1. nur das Originaldokument/ eine Kopie des Originaldokuments, mit Notarbeglaubigung;
  2. nur das Originaldokument;
  3. nur das Originaldokument/ eine Kopie des Originaldokuments, mit Notarbeglaubigung. 

 

 

Dokumente können nicht beglaubigt werden, wenn der Konsularabteilung des Außenministeriums keine Unterschriftsprobe des ausstellenden Beamten und eine Probe des relevanten Siegels oder Stempels zur Verfügung gestellt werden oder wenn sie die im Gesetz festgelegten Anforderungen zur Dokumentenverarbeitung (z. B. Übersetzungen oder Kopien, die nicht zusammengebunden und versiegelt sind, Dokumente sind laminiert usw.) nicht erfüllen.